B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei auf den Schadenersatz von Fr. 456‘081.60 vollumfänglich und/oder teilweise zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung führte sie aus, dass sie zwar Gesellschafterin der D.____ GmbH gewesen sei, ihr allerdings keine Entscheidungsabläufe, die die buchhalterischen Gegebenheiten des Unternehmens beeinflusst hätten, obliegen hätten. Sie habe keine Unterschriftsberechtigung beses-