Fehlende finanzielle Mittel seien für sich allein kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Ein Arbeitgeber dürfe im Zweifelsfall nur so viel Lohn entrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien. Es treffe nicht zu, dass sie nur Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung gewesen sei. Gemäss Handelsregisterauszug sei sie vom 18. August 2000 bis 24. Januar 2013 kollektivzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin gewesen. Aufgrund der nachträglichen Rückerstattung aus der CO2-Abgabe über Fr. 992.10 reduziere sich der Schaden um diesen Betrag. Die Einsprache werde im Umfang von Fr. 455‘089.50 abgewiesen.