Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 9. Juli 2014 fest. In der Begründung führte sie aus, dass die von der Konkursitin geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August 2010 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden müssen bzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien damit keine Beiträge bezahlt worden. Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August 2010 schlecht gewesen. Daher sei eine nicht überlebensfähige Firma während längerer Zeit bewusst zu Lasten der Sozialversicherung fortgeführt worden, ohne dass irgendwelche Aussichten be-