Mit Verfügung vom 7. April 2014 forderte die Ausgleichskasse von A.____ als Geschäftsführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 456‘081.60 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. In der Begründung wurde festgehalten, dass A.____ Geschäftsführerin der konkursiten Firma gewesen sei. Deshalb gehöre sie zum Personenkreis, der für den der AHV entstandenen Schaden haftbar gemacht werden könne. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 9. Juli 2014 fest.