{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223cbe94-ef2a-46c6-bf78-bf2684dc0b52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433503", "Checksum": "2d5dc63fbd385989f1ad23dceaad9a40"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d5b4ebbe-70d6-4734-8ab9-395f04e700cc", "Checksum": "322520ebe8d963715c3a6bdef0be362a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 14 235/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:21:45", "Checksum": "9c2b89a62a4410c6e1ddfad92c0129a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n11.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens gemäss Art.\n52 Abs. 3 AHVG von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen\nmuss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern,\nwohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3;\nvgl. auch UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 104). Bei Einstellung des Konkursverfahrens\nmangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den\nKonkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung\nseit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu\nlaufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 10 E. 5a, 126 V 443 E. 3c).\n\n11.3 Der Konkurs über die D.____ GmbH wurde am 6. Februar 2013 eröffnet. Mit Verfügung\nvom 13. Februar 2014 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Dieser Beschluss\nwurde am 17. Februar 2014 im SHAB veröffentlicht. Am 14. Februar 2014 stellte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin die Verlustscheine 1816 und 1817 zu. Indem die Ausgleichskasse am 7. April 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin die Schadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt. Die\nstreitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.\n\n12. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die\nVoraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin\nzu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge im Umfang von\nFr. 455‘089.50 zu bezahlen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2014 erhobene\nBeschwerde ist deshalb abzuweisen.\n\n13. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten des Prozesses können wettgeschlagen werden.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}