{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223cbe94-ef2a-46c6-bf78-bf2684dc0b52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "2d5dc63fbd385989f1ad23dceaad9a40"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d5b4ebbe-70d6-4734-8ab9-395f04e700cc", "Checksum": "322520ebe8d963715c3a6bdef0be362a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 235/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:49", "Checksum": "b54e5ad4eb8d75ee6e8b3fcd58afae88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n9.3.1 Gemäss Handelsregisterauszug war die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2000\nGesellschafterin der Konkursitin, zwischenzeitlich sogar Geschäftsführerin. Die Beschwerdeführerin stellt ihre formelle Organstellung nicht in Frage. Sie bringt aber vor, dass der Beigeladene\nC.____ für die Buchhaltung zuständig gewesen sei und sie darauf keinen Einfluss habe nehmen können. Sie habe zwar Kenntnis der Ausstände gehabt, habe aber geglaubt, dass mit der\nEinlage die Pendenzen erledigt würden.\n\nDie Konkursitin ist als mittelgrosses Unternehmen zu bezeichnen, welches über eine einfache\nVerwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202\nE. 3a). In ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin hatte die Beschwerdeführerin deshalb darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender\nLohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der\nLohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV\nNr. 70 S. 214 E. 5).\n\nDie Beschwerdeführerin kann sich auch nicht unter Hinweis auf den Beigeladenen C.____ entlasten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin bildet die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen kein Exkulpationsgrund. Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar\ngeeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde. In\ndiesem vom Kantonsgericht zu beurteilenden Sachverhalt war zwar an sich unbestritten, dass\ndie Organe gegenüber dem Geschäftsführer zum Ausdruck brachten, dass die Beitragsverbindlichkeiten prioritär abzugelten waren, was der Geschäftsführer in der Folge jedoch unterlassen\nhatte. Da die Organe diese Kontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht ihre Haftung. Im Urteil vom 29. April 2015, 710 14 396, E. 4.2, hielt das Kantonsgericht sodann fest,\ndass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der\nSozialversicherungsbeiträge zu achten sei, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen\nund Zahlungen bedinge. Die Beschwerdeführerin gab heute zur Auskunft, dass sie an den Sitzungen teilgenommen habe, an denen die Ausstände bei den Sozialversicherern sowie die Finanzlage des Unternehmens besprochen worden seien. Selbst wenn somit im vorliegenden Fall\ndie Kompetenzen an den Beigeladenen delegiert worden wären, so hätte die Beschwerdeführerin ihre Überwachungspflicht stärker wahrnehmen müssen, zumal sie Kenntnis der Beitragsschulden hatte. Ihr Verschulden ist daher grundsätzlich zu bejahen.\n\n9.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt als Entlastungsgrund vor, dass sie und ihr Ehemann\neigene finanzielle Mittel eingeschossen hätten, um das Unternehmen zu retten. Diese hätten sie\nschliesslich verloren, weshalb kein haftungsbegründendes Verschulden angenommen werden\nkönne.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder\nder Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die eingeschossenen Mittel von den Organen als Darlehen gewährt\nwurden. Diese stellten somit kein frisches Kapital für die D.____ GmbH dar; vielmehr führten sie\nzu einer Erhöhung der Passiven, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Nicht ausgewiesen ist weiter, dass mit den von der Beschwerdeführerin eingeschossenen Mitteln tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Aus der in der Replik unter Ziffer\n8.2 festgehaltenen Aufstellung ist darüber hinaus ersichtlich, dass das Total der KK und Darlehen im Jahre 2010 am höchsten war, es betrug nämlich ca. Fr. 134‘000.--. In den darauffolgenden Jahren konnte das Total kontinuierlich abgebaut werden: im Jahre 2011 auf ca. Fr.\n100‘000.-- und dann nochmals auf ca. Fr. 73‘000.-- im Jahre 2012. Die Einschüsse wurden also\ngerade in einer Zeitspanne reduziert, in der die Beitragsschulden grösser wurden. Die Erfolgsrechnungen sodann weisen unter Konto 6811 für das Jahr 2010 Darlehenszinse im Umfang von\nFr. 3‘630.-- aus; für das Jahr 2011 haben die Zinsen dann aber bereits Fr. 36‘842.-- und für das\nJahr 2010 Fr. 37‘444.-- betragen. Das gewährte Darlehen stellt damit keinen Exkulpationsgrund\ndar.\n\n9.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Höhe des eingetretenen Schadens treffe, was zu einer Herabsetzung des\nSchadenersatzanspruches führen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe zu wenig gegen die\nAnhäufung des Schadens getan. Spätestens ab Mitte Februar 2010 hätte sie erkennen müssen,\ndass ein uneinbringlicher Schaden entstanden sei und hätte mittels Konkurseröffnung die\nReissleine ziehen müssen, um weiteren Schaden zu vermeiden.\n\n"}