{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223cbe94-ef2a-46c6-bf78-bf2684dc0b52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "2d5dc63fbd385989f1ad23dceaad9a40"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d5b4ebbe-70d6-4734-8ab9-395f04e700cc", "Checksum": "322520ebe8d963715c3a6bdef0be362a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 235/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:49", "Checksum": "b54e5ad4eb8d75ee6e8b3fcd58afae88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nD. Mit Eingabe vom 12. November 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger\ndem Gericht mit, dass er die Interessensvertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe.\nMit Replik vom 19. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde,\ndie Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Schadenersatz zu zahlen habe, beantragen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 52 des Bundesgesetzes über\ndie Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nicht gegeben\nseien. Es bedürfe eines qualifizierten Verschuldens. Der Schaden sei nicht durch Absicht oder\nGrobfahrlässigkeit der Beschwerdeführerin entstanden. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg Geschäftsführerin der Konkursitin gewesen sei, aber sie habe nur Kollektivunterschrift zu zweien gehabt. Sie sei für die Finanzen nicht zuständig gewesen. Das sei von\nC.____ geregelt worden. Sie habe keine Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb sie für die Ausstände nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Geschäftsleitung und die Gesellschafter hätten alles unternommen, um die Gesellschaft am Leben zu erhalten mit dem Ziel, die\nSchulden zu begleichen. So hätten sie Darlehen in grosser Höhe in die Gesellschaft eingeschossen, wie dies die Jahresrechnungen 2009 bis 2012 aufzeigen würden. Aufgrund des Einschusses von C.____ im Umfang von Fr. 193‘000.-- habe die Beschwerdeführerin in guten\nTreuen davon ausgehen dürfen, dass die Ausstände beglichen werden könnten. Weiter sei mit\ndem Betreibungsamt im Jahre 2010 vereinbart worden, monatliche Teilzahlungen zu leisten, um\ndie in Betreibung stehenden Schulden abzutragen. Es sei wohl von der Geschäftsführung im\nNachhinein ungeschickt und etwas naiv gewesen, bei der Schuldentilgung nicht Prioritäten gesetzt zu haben und das Augenmerk vormerklich auf die Abtragung der Ausstände der Sozialversicherungsbeiträge gerichtet zu haben. Doch daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gehandelt habe. Die Lohnmeldungen seien\nkorrekt erfolgt, und es sei nie versucht worden, etwas zu kaschieren. Es sei zudem ein Schuldensanierer beigezogen worden, um die Gesellschaft zu retten und um die Schulden zu begleichen. Trotzdem sei der Konkurs der D._____ GmbH unumgänglich gewesen. Aufgrund ihrer\nUntätigkeit trage die Beschwerdegegnerin zudem ein gewisses Mitverschulden am entstandenen Schaden, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes führen müsse. Hätte sie früher\nden Konkursantrag eingereicht, wäre der Schaden nicht ins Unermessliche gestiegen. Schliesslich sei die Schadenersatzforderung verwirkt, allenfalls teilweise verjährt.\n\nE. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 4. Februar 2015 am Abweisungsantrag\nfest.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nF. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurden C.____, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger, und B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo Bertossa,\nzum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Mit\nEingabe vom 4. Juni 2015 verzichtete die Beigeladene B.____ auf eine inhaltliche Stellungnahme und hielt fest, dass die Vorbringen der anderen Beschwerdeführer ihre Auffassung vollumfänglich bestätigen würden. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 verzichtete der Beigeladene\nC.____ auf eine Stellungnahme.\n\nG. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 7. April 2016, an welcher E.____, F.____ und\nG.____ als Auskunftspersonen befragt wurden, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf\ndie Aussagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die\nals Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des\njeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die D.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in X.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 AHVG für den bei\nder Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss.\n\n"}