{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=223cbe94-ef2a-46c6-bf78-bf2684dc0b52&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "2d5dc63fbd385989f1ad23dceaad9a40"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-235-83_2016-04-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d5b4ebbe-70d6-4734-8ab9-395f04e700cc", "Checksum": "322520ebe8d963715c3a6bdef0be362a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 235/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:49", "Checksum": "b54e5ad4eb8d75ee6e8b3fcd58afae88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 235/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 7. April 2016 (710 14 235 / 83)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt;\nRechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde\nabgewiesen wird\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach,\n4002 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBeigeladene B.____, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, Advokat, Stadthausgasse\n10, Postfach 1228, 4001 Basel\n\nC.____, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt,\nGerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel\n\nBetreff Schadenersatz\nA. Die D.____ GmbH mit Sitz in X.____ war mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 6. Februar 2013 wurde über die D.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13. Februar 2014 mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts\nY.____ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Am 14. Februar 2014 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse zwei Verlustscheine über insgesamt Fr.\n456‘081.60 aus. Die Forderungen wurden von der D.____ GmbH, nachfolgend auch Konkursitin\ngenannt, nicht bestritten.\n\nMit Verfügung vom 7. April 2014 forderte die Ausgleichskasse von A.____ als Geschäftsführerin\nSchadenersatz in der Höhe von Fr. 456‘081.60 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge\neinschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. In\nder Begründung wurde festgehalten, dass A.____ Geschäftsführerin der konkursiten Firma gewesen sei. Deshalb gehöre sie zum Personenkreis, der für den der AHV entstandenen Schaden\nhaftbar gemacht werden könne. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____ hin\nmit Entscheid vom 9. Juli 2014 fest. In der Begründung führte sie aus, dass die von der Konkursitin geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August 2010\nbis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden müssen\nbzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien damit keine Beiträge bezahlt\nworden. Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August 2010\nschlecht gewesen. Daher sei eine nicht überlebensfähige Firma während längerer Zeit bewusst\nzu Lasten der Sozialversicherung fortgeführt worden, ohne dass irgendwelche Aussichten bestanden hätten, die ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist zu begleichen. Es könne nicht\nvon einem vorübergehenden Liquiditätsengpass die Rede sein, wenn ein Unternehmen seit\nlängerer Zeit die Beiträge eher schleppend bezahle bzw. gar nicht mehr bezahle und wenn es\nüberschuldet sei. Vor diesem Hintergrund habe nicht in guten Treuen angenommen werden\ndürfen, dass die Beitragsrückstände innert Kürze beglichen werden könnten. Eine vage Hoffnung auf Besserung berechtige nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen. Fehlende finanzielle Mittel seien für sich allein kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Ein Arbeitgeber dürfe im Zweifelsfall nur so viel Lohn entrichten, als die\ndarauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien. Es treffe nicht zu, dass sie nur Gesellschafterin\nohne Zeichnungsberechtigung gewesen sei. Gemäss Handelsregisterauszug sei sie vom 18.\nAugust 2000 bis 24. Januar 2013 kollektivzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin gewesen.\nAufgrund der nachträglichen Rückerstattung aus der CO2-Abgabe über Fr. 992.10 reduziere\nsich der Schaden um diesen Betrag. Die Einsprache werde im Umfang von Fr. 455‘089.50 abgewiesen.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\nDarin beantragte sie, es sei auf den Schadenersatz von Fr. 456‘081.60 vollumfänglich und/oder\nteilweise zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung führte sie aus, dass sie zwar Gesellschafterin der D.____ GmbH gewesen sei, ihr\nallerdings keine Entscheidungsabläufe, die die buchhalterischen Gegebenheiten des Unternehmens beeinflusst hätten, obliegen hätten. Sie habe keine Unterschriftsberechtigung beses-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsen. Sie habe zwar an der jährlichen Abschlussbesprechung von Ausständen gegenüber den\nSozialversicherern Kenntnis genommen, allerdings sei sie davon ausgegangen, dass mit der\nEinlage von C.____ diese Pendenz erledigt werde. Es könne ihr somit nicht der Vorwurf gemacht werden, allfällige Sorgfaltspflichten verletzt zu haben oder absichtlich oder grobfahrlässig\ndazu beigetragen zu haben, dass Ausstände entstanden seien.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n"}