3. Die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘637.70 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid wurde von der AHV-Kasse Coiffure & Esthétique am 06.02.2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_109/2015) erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht