versicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Demnach ist den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’637.70 (6,5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 12.70) zu Lasten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zuzusprechen.