Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Einspracheentscheide entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 22. Oktober 2014 lediglich der für den Zeitraum nach dem 14. Juli 2014 (Zustellung der Einspracheentscheide) ausgewiesene Aufwand von 6,5 Stunden, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 12.70 entschädigt werden können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozial-