Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Bemühungen von 7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 37.--, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Einspracheentscheide entstandene Aufwand berücksichtigt werden.