5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerinnen die obsiegenden Parteien sind, ist ihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat in seiner Honorarnote vom 22. Oktober 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13,75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 49.70 geltend gemacht.