Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Juli 2014 aufzuheben sind und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.