4.5 Aufgrund der in der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts vorgeschriebenen Vorgehensweise, kann die Ausgleichskasse nun allerdings nicht - wie sie dies vorliegend getan hat - einfach eine Beitragsverfügung für unselbständige Erwerbstätige erlassen, wenn für die gleichen Entgelte bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. Die Ausgleichkasse hat zuerst eine Bereinigung der bereits von der betroffenen Person für diese Entgelte erhobenen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen.