Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Fall die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die bereits verfügten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben, bestehen doch nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) bezüglich des unselbständigen Charakters der Tätigkeit der Beigeladenen für die beiden Beschwerdeführerinnen keine Zweifel. Die Berichtigung ist zudem erheblich.