Dies hat zur Folge, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4