4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die Entgelte, die ihr von den Beschwerdeführerinnen entrichtet worden sind, bereits mit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet und darauf die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Fraglich ist daher, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique die gleichen Entgelte zum Gegenstand einer erneuten, anderslautenden Verwaltungsverfügung machen durfte.