Ob die Beigeladene die Auflösung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung akzeptiert hat, ist ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass sie eine „eigene Geschäftsversicherung gehabt hat“. Ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Qualifikation der vorliegend strittigen Tätigkeit ist sodann, dass die Beigeladene im fraglichen Zeitraum bei der Ausgleichkasse Basel-Landschaft als Selbständigerwerbende erfasst gewesen ist und dass sie dieser - als Selbständigerwerbende - Beiträge entrichtet hat.