Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nes Arbeitsvertrages. Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerinnen sind ebenfalls nicht stichhaltig. Ob die Beigeladene die Auflösung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung akzeptiert hat, ist ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass sie eine „eigene Geschäftsversicherung gehabt hat“.