Die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Praxis - abgesehen von ein paar untergeordneten Details in Bezug auf die Betreuung von Kunden ausserhalb der Öffnungszeiten und auf die Behandlung von Bekannten und Verwandten - im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden gewesen. Es sind die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale gegeben, demgemäss liegt klar eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen vor. An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern.