3.2 Aus den zwischen A.____ als Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____ und der Beigeladenen am 7. Dezember 2012 geschlossenen Vereinbarungen wird deutlich, dass die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien eindeutig überwiegen. Die Beigeladene ist im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Praxis - abgesehen von ein paar untergeordneten Details in Bezug auf die Betreuung von Kunden ausserhalb der Öffnungszeiten und auf die Behandlung von Bekannten und Verwandten - im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden gewesen.