Während der restlichen Zeit stehe es der Beigeladenen frei, „welche anderen Tätigkeiten sie beruflich ausübt.“ Im nächsten Abschnitt des “Zusatzvertrages“ wird dann das der Beigeladenen für ihre Tätigkeit zustehende Entgelt explizit als “Lohnzahlung“ bezeichnet, was nochmals als weiterer Hinweis für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu werten ist.