Sodann wird im “Zusatzvertrag“ zwar explizit festgehalten, dass die Beigeladene selbständig erwerbend und in einem Mandatsverhältnis für die Praxis tätig sei, im Anschluss daran werden aber wiederum typische Aufgaben aufgelistet, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin das Recht vorbehält, die Entscheidungen für das Geschäft zu treffen. Schliesslich wird im “Zusatzvertrag“ nochmals verdeutlicht, dass die Beigeladene „mindestens 70 % der offiziellen Arbeitszeit“ für die Praxis zur Verfügung zu stellen hat. Während der restlichen Zeit stehe es der Beigeladenen frei, „welche anderen Tätigkeiten sie beruflich ausübt.“