Für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen spricht, dass sich der Umfang des „Auftrags“ grundsätzlich aus der zeitlichen Verfügbarkeit der Beauftragten ergibt. Andererseits fällt aber ins Gewicht, dass er sich gleichzeitig auch nach dem Kundenaufkommen richten soll, und dass eine 70 %-ige „Wochentätigkeit“ vereinbart worden ist, um grössere monatliche Schwankungen zu vermeiden. Von diesem Grundsatz dürfen die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. Das Risiko der Beigeladenen wiederum besteht darin, dass sie bei fehlender Arbeit auch kein Honorar erzielt. Unkosten in Bezug auf die Miete der Geschäftsräumlichkeiten etc. entstehen der Beigeladenen keine.