2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen für die in den Perioden vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2013 bzw. vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 an die Beigeladene ausgerichteten Entgelte. Die Frage der Beitragspflicht hängt davon ab, ob die betreffenden Entgelte massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind, oder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt.