Örtlich zuständig ist, soweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befinden sich sowohl der Wohnsitz der Beschwerdeführerin A.____ als auch der Sitz der Beschwerde führenden B.____ GmbH im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit.