C. Mit Verfügung vom 6. August 2014 lud das Kantonsgericht die von den angefochtenen Beitragsverfügungen mitbetroffene C.____ zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2014 wies die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique darauf hin, dass sie bei der Beitragsfesetsetzung die Lohnangaben von C.____ Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht übernommen habe, da A.____ diesbezüglich jegliche Mitwirkung verweigert habe. Im Übrigen habe sie ihren Einspracheentscheiden nichts hinzuzufügen.