{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f372cec2-570f-41ab-9e26-7caa75930a5a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "a6272b0a69efb9df1b643a6d06bcd057"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e73d881-583e-4143-8473-f23ead0f4e05", "Checksum": "50542f5242c6388be987a75a2c027cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 221 / 277", "710 2014 221 / 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:35", "Checksum": "a27b13830ab929c6bde37957094be24d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)\nRegeste:\nBeiträge\n\n4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die vorliegend zur Diskussion stehenden Entgelte gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Landschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat und dass diesbezüglich bereits formell rechtskräftige Verfügungen der genannten Ausgleichskasse vorliegen. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden\nFall die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die bereits verfügten\nBeiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben, bestehen doch nach dem oben Gesagten\n(vgl. E. 3.2 hiervor) bezüglich des unselbständigen Charakters der Tätigkeit der Beigeladenen\nfür die beiden Beschwerdeführerinnen keine Zweifel. Die Berichtigung ist zudem erheblich.\n\n4.5 Aufgrund der in der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum\nrückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts vorgeschriebenen Vorgehensweise, kann die Ausgleichskasse nun allerdings nicht - wie sie dies vorliegend getan hat - einfach eine Beitragsverfügung für unselbständige Erwerbstätige erlassen, wenn für die gleichen Entgelte bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. Die Ausgleichkasse hat zuerst\neine Bereinigung der bereits von der betroffenen Person für diese Entgelte erhobenen Beiträge\naus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen. Dabei sind die bereits als Selbständigerwerbende bezahlten Beiträge im Umfang der Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten paritätischen Beiträge anzurechnen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012, 9C_459/2011,\nE. 6.3.2 mit Hinweisen). Erst im Anschluss an diese Bereinigung kann die Ausgleichskasse\nüber die Höhe der Nachzahlungsverfügungen neu befinden. Diese Vorgehensweise hat auch\ndie Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique im vorliegenden Fall einzuhalten. Zu ergänzen\nbleibt, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen dieser Neufestsetzung der Beiträge mitwirkungspflichtig sein werden, indem sie die Höhe der der Beigeladenen entrichteten Entgelte offenzulegen haben.\n\n4.6 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique vom\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n10. Juli 2014 aufzuheben sind und die Angelegenheit an die genannte Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit diese über den Umfang der Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.\n\n5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden.\n\n5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und der Versicherungsträger als unterliegende Partei (BGE\n137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).\n\n5.2 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.\n\n5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerinnen die obsiegenden Parteien sind, ist\nihnen eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat in seiner Honorarnote vom\n22. Oktober 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13,75 Stunden sowie\nAuslagen von Fr. 49.70 geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings\nauch Bemühungen von 7,25 Stunden und Auslagen von Fr. 37.--, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Einspracheentscheide erbracht worden\nbzw. angefallen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h.\nder nach der Zustellung der Einspracheentscheide entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 22. Oktober 2014 lediglich der\nfür den Zeitraum nach dem 14. Juli 2014 (Zustellung der Einspracheentscheide) ausgewiesene\nAufwand von 6,5 Stunden, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver-\nhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen\nAuslagen von Fr. 12.70 entschädigt werden können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden\nStundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Demnach ist den Beschwerdeführerinnen\neine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’637.70 (6,5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 12.70) zu Lasten der Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique zuzusprechen.\n\n6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni\n2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93\n\n"}