{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f372cec2-570f-41ab-9e26-7caa75930a5a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "a6272b0a69efb9df1b643a6d06bcd057"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e73d881-583e-4143-8473-f23ead0f4e05", "Checksum": "50542f5242c6388be987a75a2c027cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 221 / 277", "710 2014 221 / 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:35", "Checksum": "a27b13830ab929c6bde37957094be24d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnes Arbeitsvertrages. Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerinnen sind ebenfalls nicht\nstichhaltig. Ob die Beigeladene die Auflösung der Vereinbarung mit sofortiger Wirkung akzeptiert hat, ist ebenso wenig massgebend wie der Umstand, dass sie eine „eigene Geschäftsversicherung gehabt hat“. Ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Qualifikation der vorliegend\nstrittigen Tätigkeit ist sodann, dass die Beigeladene im fraglichen Zeitraum bei der Ausgleichkasse Basel-Landschaft als Selbständigerwerbende erfasst gewesen ist und dass sie dieser -\nals Selbständigerwerbende - Beiträge entrichtet hat. Auf diesen Einwand wird aber immerhin\nweiter unten im Zusammenhang mit der Bemessung des Umfangs der Beitragspflicht der Beschwerdeführerinnen zurückzukommen sein (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiernach).\n\n4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die Entgelte, die ihr von den Beschwerdeführerinnen entrichtet worden sind, bereits mit der Ausgleichskasse Basel-Landschaft\nals Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet und darauf die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Fraglich ist daher, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique die gleichen Entgelte zum Gegenstand einer\nerneuten, anderslautenden Verwaltungsverfügung machen durfte.\n\n4.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1\nAHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos\nunrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen\nRevision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer\nandern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen).\n\n4.2 Aus den erwähnten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG folgt, dass es in\njenen Fällen, in denen über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine\nformell rechtskräftige Verfügung vorliegt, für den Wechsel des Beitragsstatuts einen Rückkommenstitel braucht (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur wenn sich die formell\nrechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger\noder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und\nihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen\nEntgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen nur für\ndie Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige\nPrüfung der Statusfrage unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989, S. 440/E. 2b). Betrifft die Frage des Statuswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als\nauch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine\nformell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die\nübrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6).\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.3 In gefestigter Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil\n(Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2010 AHV Nr. 12 S. 42 E. 3.4) an der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ff. fest. Dies hat zur Folge,\ndass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht\nbeteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in\nWiedererwägung ziehen kann (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle\nJuristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes\nProblem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind, je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4\nlit. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge\nnachzufordern (BGE 122 V 173 E. 4b).\n\n"}