{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f372cec2-570f-41ab-9e26-7caa75930a5a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "a6272b0a69efb9df1b643a6d06bcd057"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e73d881-583e-4143-8473-f23ead0f4e05", "Checksum": "50542f5242c6388be987a75a2c027cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 221 / 277", "710 2014 221 / 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:35", "Checksum": "a27b13830ab929c6bde37957094be24d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3.1 Vorliegend ist nicht viel über das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beigeladenen bekannt. Insbesondere ist von Seiten der Ausgleichskasse Coiffure\n& Esthétique diesbezüglich nichts über den Sachverhalt zu erfahren. Sie begnügt sich in den\nErwägungen ihre Entscheide, auf die durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft vorgenommene Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Beigeladenen zu verweisen.\nAktenkundig sind allerdings die - auch ohne zusätzliche Erklärungen seitens der Ausgleichskasse Coiffure °& Esthétique ziemlich aussagekräftigen - vertraglichen Abmachungen (“Vereinbarung“ und “Zusatzvertrag“), welche A.____ als Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____ und\ndie Beigeladene am 7. Dezember 2012 geschlossen haben. Für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen spricht aufgrund der genannten “Vereinbarung“,\ndass die Beschwerdeführerin als „Auftraggeberin“ der Beigeladenen die erforderlichen Räum-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlichkeiten, die Einrichtungen, das Material und die Behandlungsgegenstände zur Verfügung\nstellt. Auch der umschriebene Tätigkeitsbereich, der zahlreiche alltägliche Arbeiten wie Kundenbetreuung, Produkte-Beratung, Tagesabrechnung und Terminplanung sowie das Öffnen\nund Schliessen der Praxis umfasst, deckt sich mit den in einem typischen Anstellungsverhältnis\nanfallenden Aufgaben. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen spricht, dass\nsich der Umfang des „Auftrags“ grundsätzlich aus der zeitlichen Verfügbarkeit der Beauftragten\nergibt. Andererseits fällt aber ins Gewicht, dass er sich gleichzeitig auch nach dem Kundenaufkommen richten soll, und dass eine 70 %-ige „Wochentätigkeit“ vereinbart worden ist, um grössere monatliche Schwankungen zu vermeiden. Von diesem Grundsatz dürfen die Parteien nur\nim gegenseitigen Einvernehmen abweichen. Das Risiko der Beigeladenen wiederum besteht\ndarin, dass sie bei fehlender Arbeit auch kein Honorar erzielt. Unkosten in Bezug auf die Miete\nder Geschäftsräumlichkeiten etc. entstehen der Beigeladenen keine. Im Weiteren spricht auch\ndie Regelung, in welcher der Beigeladenen lediglich der Bezug von unbezahlten Ferien zugestanden wird, ebenfalls noch nicht für eine selbständige Tätigkeit, zumal die Beigeladene in der\nWahl ihrer Ferienzeit durch betriebliche Vorgaben eingeschränkt wird. Sodann wird im “Zusatzvertrag“ zwar explizit festgehalten, dass die Beigeladene selbständig erwerbend und in einem\nMandatsverhältnis für die Praxis tätig sei, im Anschluss daran werden aber wiederum typische\nAufgaben aufgelistet, aus denen ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin das Recht\nvorbehält, die Entscheidungen für das Geschäft zu treffen. Schliesslich wird im “Zusatzvertrag“\nnochmals verdeutlicht, dass die Beigeladene „mindestens 70 % der offiziellen Arbeitszeit“ für\ndie Praxis zur Verfügung zu stellen hat. Während der restlichen Zeit stehe es der Beigeladenen\nfrei, „welche anderen Tätigkeiten sie beruflich ausübt.“ Im nächsten Abschnitt des “Zusatzvertrages“ wird dann das der Beigeladenen für ihre Tätigkeit zustehende Entgelt explizit als “Lohnzahlung“ bezeichnet, was nochmals als weiterer Hinweis für das Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu werten ist.\n\n3.2 Aus den zwischen A.____ als Inhaberin der Einzelfirma Praxis D.____ und der Beigeladenen am 7. Dezember 2012 geschlossenen Vereinbarungen wird deutlich, dass die für eine\nunselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien eindeutig überwiegen. Die Beigeladene\nist im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Praxis - abgesehen von ein paar untergeordneten Details in\nBezug auf die Betreuung von Kunden ausserhalb der Öffnungszeiten und auf die Behandlung\nvon Bekannten und Verwandten - im üblichen Ausmass eines Anstellungsverhältnisses weisungsgebunden gewesen. Es sind die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale gegeben,\ndemgemäss liegt klar eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen vor. An dieser\nBeurteilung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ausschlaggebend, dass die Parteien die Vereinbarungen ausdrücklich als “Auftrag“ und die Vertragsparteien als “Auftraggeberin“ und als “Beauftragte“ bezeichnet haben.\nFaktisch - und darauf ist abzustellen - haben sie nach dem Gesagten ein Arbeitsverhältnis begründet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann sodann auch keine Rede\ndavon sein, dass „im Falle einer solchen nachträglichen Uminterpretation der Tätigkeit“ von einem fehlenden Konsens unter den Parteien und somit von einem fehlenden Vertrag überhaupt\nauszugehen wäre. Es bleibt zu wiederholen, dass es unerheblich ist, wie die Parteien den Vertrag bezeichnet haben; massgebend sind vielmehr der wirkliche Wille der Parteien und vor allem die gelebten Verhältnisse und diese beinhalten vorliegend alle wesentlichen Merkmale ei-\n\n"}