{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f372cec2-570f-41ab-9e26-7caa75930a5a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "a6272b0a69efb9df1b643a6d06bcd057"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-221---277_2014-11-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=3e73d881-583e-4143-8473-f23ead0f4e05", "Checksum": "50542f5242c6388be987a75a2c027cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 221 / 277", "710 2014 221 / 277"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:10:35", "Checksum": "a27b13830ab929c6bde37957094be24d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2014 710 14 221 / 277 (710 2014 221 / 277)\nRegeste:\nBeiträge\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2\nATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist,\nsoweit es sich - wie vorliegend - nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem\ndie versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befinden sich sowohl der Wohnsitz der Beschwerdeführerin A.____ als auch der Sitz der Beschwerde führenden B.____ GmbH im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit\ndes Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über\ndie Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das\nKantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist\nsomit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 30. Juli 2014 ist demnach einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der beiden Beschwerdeführerinnen für die\nin den Perioden vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2013 bzw. vom 1. März 2013 bis 31. Oktober 2013 an die Beigeladene ausgerichteten Entgelte. Die Frage der Beitragspflicht hängt davon ab, ob die betreffenden Entgelte massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG\ndarstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind,\noder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt.\n\n2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus\nselbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom\n31. Oktober 1947). Laut Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in\nunselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das\nnicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2..2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,\nbeurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen\nden Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche\nQualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig\nist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.\nAus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser\nMerkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 122 V 171 E. 3a mit Hinweisen).\n\n2.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung\nerheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen\nhat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit\nfür mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein.\nMassgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern\nanzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen). Von\nunselbständiger Erwerbstätigkeit ist dagegen auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom \"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das\nVorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen).\n\n"}