5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse bzw. die SUVA den Beigeladenen zu Recht als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Die angefochtene Beitragsverfügung der Ausgleichskasse, die in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.