5.5 Dem Gericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbstständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapital IV Ziffer 1).