Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern aufgrund der Präsenzzeit entschädigt wurde, was wiederum ein Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ, Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozi- alversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Einzig die Tatsache, dass der Beigeladene für die Entlöhnung der von ihm beigezogenen Hilfskräfte zu sorgen hatte, spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit.