Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der Bauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 4.1). Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern aufgrund der Präsenzzeit entschädigt wurde, was wiederum ein Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ, Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozi- alversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff.