Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mäss den Aussagen der Beschwerdeführerin entweder von ihr oder vom Architekten gestellt. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. Er trat nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, er erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung. Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der Bauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 4.1).