5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trug der Beigeladene gemäss den Akten kein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig. So musste er für die Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge kein Material und Werkzeug einsetzen. Auch die Gerüste wurden ge-