Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner Betriebsorganisation sei er frei gewesen. Denn der Beigeladene habe keine vorgegebenen Präsenzzeiten einhalten müssen, es seien keine Arbeitsrapporte oder Arbeitspläne erstellt worden und er habe seine Arbeit frei einteilen können. Damit sei erstellt, dass auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht keine Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin bestanden habe.