5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene im Handelsregister als Einzelunternehmung (bis zur Löschung am 22. Juli 2015) auf den Namen F.____ eingetragen gewesen sei. Er habe Briefpapier seiner Einzelunternehmung mit eigenem Logo benutzt und seine Rechnungen hätten eine Mehrwertsteuer-Registernummer getragen. Weiter besitze die Einzelunternehmung einen eigenen Eintrag im Telefonbuch. Als Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beigeladene ihr den Handelsregister-Auszug und die AHV-Abrechnung vorgelegt. Zudem sei über das Vorliegen von Unfall- und Taggeldversicherungen des Beigeladenen gesprochen geworden.