Das Bestehen einer Betriebsorganisation wird praxisgemäss bei Vorliegen folgender Umstände bejaht: Vorhandensein einer Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen, Einsatz von bedeutenden eigenen oder gemieteten Betriebsmitteln, Beschaffung von Material auf eigene Rechnung oder Einsatz mehrerer eigener Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, S. 128 f. mit Hinweisen; WML Rz 4047 f.).