1989 S. 24 E. 3a, 1970 S. 394 E. 2). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn mindestens eines der Hauptmerkmale, nämlich das Bestehen einer Betriebsorganisation und die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (von Werkeigentümern, Bauherrschaften, Architekten und dergleichen) nachgewiesen sind.