AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b, 97 V 219 E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016, 9C_675/2015 E. 3.2; ZAK 1989 S. 24 E. 3a, 1970 S. 394 E. 2).