5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die SUVA bzw. die Ausgleichskasse zu Recht den Beigeladenen als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Unbestritten ist, dass der Beigeladene vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 als Akkordant Flacharbeiten für die A.____ ausführte und über die Zusammenarbeit keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus.