Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 14. April 2014 einzig der heutigen Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an den mitbetroffenen B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht B.____ mit Verfügung vom 22. September 2014 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern.