2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 6'366.40 zuzüglich Zinsen von Fr. 410.30, weshalb die Angelegenheit durch das Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts zu beurteilen ist.