E. An der Parteiverhandlung vom 24. August 2015 erschienen, C.____, Geschäftsführer der A.____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Auskunftspersonen D.____ und E.____. Nach Befragung der Auskunftspersonen und dem Plädoyer des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stellte der Vizepräsident des Kantonsgerichts den Fall mit Beschluss vom 24. August 2015 aus. Er stellte fest, dass die Aussagen des Beigeladenen für die Beurteilung des Falles entscheidrelevant sein könnten, weshalb es sich rechtfertige, weitere Nachforschungen über dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu tätigen.