B. Gegen diesen Entscheid erhob Advokat Dr. Georg Gremmelspacher am 21. Juli 2014 namens und im Auftrag der A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die Verfügung vom 14. April 2014 aufzuheben und es sei auf die Nachforderung von Fr. 6'776.70 zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.