Gestützt auf die durch die SUVA durchgeführte Arbeitgeberkontrolle verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft die A.____ mit Verfügung vom 14. April 2014 zur Nachzahlung von Fr. 6'776.70, wobei sich diese Forderung aus AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und Verwaltungskosten für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 6'366.40 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 410.30 zusammensetzte. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Juni 2014 ab.