{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ad7e3382-0aea-4520-a2d5-5bc5213e3bdb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433483", "Checksum": "cd899567552166d53e4b74916e6820c3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-214_2016-06-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7c32a40d-0574-40d6-9943-d56138a3447c", "Checksum": "650ea0ecac7db31a634d50c9cbc4bb50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 14 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:22:54", "Checksum": "8f1a66359d4002aee329a96da0c807cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.06.2016 710 14 214\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die beitragsrechtliche Qualifikation eines Akkordanten als unselbstständiger Erwerbstätiger bejaht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmäss den Aussagen der Beschwerdeführerin entweder von ihr oder vom Architekten gestellt.\nDer Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. Er trat nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, er erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und\nkeine Risiko- und Zufallshaftung. Gerade in der Baubranche ist aber die Haftung gegenüber der\nBauherrschaft für schlecht ausgeführte Arbeiten ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige\nErwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 4.1). Dazu\nkommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines\nberuflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern aufgrund der Präsenzzeit entschädigt wurde, was wiederum ein Indiz für unselbstständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL\nLANZ, Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozi-\nalversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Einzig die Tatsache, dass der Beigeladene für die Entlöhnung der von ihm beigezogenen Hilfskräfte zu sorgen hatte, spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Dies stellt jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen für die Statusfrage entscheidenden Umstand dar (Urteil des EVG vom 30. Juni 2006, H191/05 und U499/05, E. 3.). Hinsichtlich des geltend gemachten fehlenden Unterordnungsverhältnisses ist davon auszugehen, dass der Beigeladene\nmit konkreten Aufträgen ohne besondere Mitwirkungsobliegenheiten der Beschwerdeführerin\nbetraut wurde und er die Arbeiten in weitgehend freier Arbeits- und Zeiteinteilung ausführte. So\nbestand weder eine Präsenzzeit, noch ein Arbeitsplan noch eine Pflicht zur Erstellung von Arbeitsrapporten. Diese Indizien lassen jedoch nicht zwingend auf arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit schliessen, sind diese bei Akkordanten doch die Regel. Ihre Unabhängigkeit müsste\nüber das für die betreffende Tätigkeit übliche Mass hinausgehen, um für eine selbstständige\nErwerbstätigkeit zu sprechen. Die Ausführungen in Erwägung 5.3.2 zeigen jedoch deutlich auf\ndass sich die Beigeladene und die Beschwerdeführerin nicht als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten im Jahr 2011 und 2012 als eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind.\n\n5.5 Dem Gericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbstständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer\nPerson nach Massgabe des festgestellten Sachverhaltes von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapital IV Ziffer 1).\n\n5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse bzw. die SUVA den Beigeladenen zu Recht als Unselbstständigerwerbenden einstufte. Die angefochtene Beitragsverfügung der Ausgleichskasse, die in masslicher Hinsicht nicht bestritten sind, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}